Sühneversuch

Sühneversuch
Sühne:
Das nur im Dt. und Niederl. altbezeugte Substantiv mhd. süene, suone »Versöhnung, Schlichtung, Friede«, ahd. suona »Urteil, Gericht, Versöhnung«, niederl. zoen »Versöhnung, Buße; Kuss« ist ein altes Wort der Rechtssprache. Im Nhd. Ende des 18. Jh.s neu belebt, bedeutet es heute vor allem »Wiedergutmachung, Bußleistung, Strafe«. Die Bedeutung »Versöhnung« ist noch in dem juristischen Ausdruck Sühneversuch (19. Jh.) enthalten. Das zugehörige Verb sühnen »büßen, wiedergutmachen« (mhd. süenen, ahd. suonan, vgl. niederl. zoenen auch für »küssen«) ist ablautend verwandt mit norw. mdal. svåna »einschläfern, stillen«, svana »abnehmen; gelindert, gestillt werden«. Zu ihm gehört als Präfixbildung das unter versöhnen behandelte Verb. Die Wortgruppe, für die weitere Beziehungen nicht gesichert sind, geht vielleicht von einer Grundbedeutung »still machen, beschwichtigen; Beschwichtigung, Beruhigung« aus.

Das Herkunftswörterbuch . 2014.

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  • Privatklageverfahren — Die Privatklage ist ein weitgehend überkommenes Verfahren im deutschen Strafprozessrecht. Die Privatklage ist in den §§ 374–394 StPO geregelt. Im übrigen gelten die Vorschriften der StPO entsprechend, sofern in den §§ 374–394 StPO nichts… …   Deutsch Wikipedia

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